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Fliegenfischen an der Drau.

Wie in jedem anderen Fischereirevier in Österreich gelten auch besondere Regeln und Bestimmungen. Neben den des Landes Kärnten bitten wir Sie noch folgende Punkte ausnahmslos zu berücksichtigen:

• Der Erlaubnisschein hat ausschließlich Gültigkeit für
die berechtigte Person und ist NICHT übertragbar.


• Es dürfen pro Tag 3 Stück entnommen werden.


• Das Fischen mit mehr als einer Fliege (Nymphe), sowie Rieseln und ähnlichen Fangmethoden ist untersagt.


• Das Fischen ist ausschließlich mit Fliegengerte ohne
Senkblei gestattet.


• Es sind die Schonzeiten und folgenden Brittelmaße einzuhalten: Forellen ab 30 cm, Äschen ab 40 cm


• Huchen dürfen nicht entnommen werden. Sie müssen
mit Sorgfalt in das Wasser zurückgesetzt werden.
Den Aufsichtsorganen ist bei den Kontrollen Folge
zu leisten.


• Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen verliert der
Erlaubnisschein seine Gültigkeit. 

• Das Fischen erfolgt auf eigenen Gefahr.



Anmerkung:
Die Fischerei-Berechtiungskarte ist nur in Kombination mit einer Fischer-/Fischergast-Karte für das Land Kärnten gültig.

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Schonzeiten.

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Die Schonzeiten sind in der Verordnung der Kärntner Landesregierung § 1 verankert. 

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Äschen:

1. Jänner bis 31. Mai, 40 cm


Bachforellen:

16. September bis 31. März, 30 cm


Huchen:

1. Februar bis 31. Mai, 115 cm


Regenbogenforelle:

1 Jänner bis 31. März, 30 cm

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